Über den HZV-Vertrag "AOK Hausarztprogramm" in Baden-Württemberg dürfen öffentlich keine unwahren Behauptungen verbreitet werden. So hat das Landgericht Hamburg kürzlich entschieden, dass die Aussage eines ehemaligen KV-Chefs, der Vertrag sehe bei der Vergütung "Bonus- und Malus-Regelungen" und die Online-Einsichtnahme in Patientenakten vor, nicht mehr von der Meinungsfreiheit oder durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt ist. Infolgedessen hat das Gericht auch einen Richtigstellungsanspruch bejaht (Landgericht Hamburg, Urteil vom 6. August 2010, AZ: 324 O 216/09).
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